(Version: März 2025)
- Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die MEC GmbH („Verkäufer“) mit den Händlern über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nicht jedoch für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Händlers gültigen Fassung oder in der zuletzt in Textform übermittelten Version als Rahmenvereinbarung für künftige, gleichartige Verträge. Einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme durch den Verkäufer bedarf es nicht.
- Die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 354a HGB, etwas anderes bestimmen.
- Die Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen dient ausschließlich der Klarstellung. Auch ohne eine solche explizite Nennung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.
- Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Händler zugeht.
- Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Händler ist ausschließlich der geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AGB.
- Individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung obliegt, vorbehaltlich anderweitiger Beweise, einem schriftlichen Vertrag oder einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Der Kaufvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder spätestens mit Lieferung der Ware zustande.
- Preise und Zahlung
- Händler-Einkaufspreise verstehen sich in EUR zzgl. Fracht, Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Nachnahmegebühren.
- Alle Endverbraucherpreise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, aber zuzüglich Fracht und Verpackung.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.
- Zahlungen erfolgen ausschließlich per Nachnahme, PayPal oder Vorkasse. Kosten von Vorabüberweisungen gehen zu Lasten des Händlers. Erfolgt die Zahlung per PayPal oder Vorkasse wird die Ware erst nach Überprüfung des Zahlungseingangs auf eines der Firmenkonten versandt.
- Der Händler darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Lieferung und Lieferzeit
- Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen schnellstmöglich.
- Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Händler eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
- Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Theres-Obertheres, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Händler über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Händler liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Händler angezeigt hat.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Händler. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Händlers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Händlers.
- Schutzrechte & Genehmigungen
Alle Dokumente, Zertifikate und Genehmigungen sind Eigentum der jeweiligen Antragsteller.
- Reklamation und Umtausch
- Ein Umtausch oder eine Rücknahme mangelfreier KESSTECH-Auspuffanlagen („Produkt“) ist ausgeschlossen.
- Bearbeitungsgebühren für eine gewährte Bestelländerung oder gewährte Rücknahme nach Herstellung des Produkts beträgt EUR 250,00. Bestelländerungen vor Produktionsfreigabe sind kostenlos.
- Reklamationen sind schriftlich mit Originalverpackung, Kaufbeleg und Einbaurechnung einzureichen.
- Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Nacherfüllung (§ 439 BGB) nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Vom Umtausch ausgeschlossen sind Produkte, die Montagespuren, Laufspuren, mechanische Beschädigungen oder Verfärbungen aufweisen, insbesondere solche, die durch unsachgemäßes Öffnen der Verpackung entstanden sind.
- Von einem ggf. zu gewährenden Umtausch sind Elektrik- und Elektronikteile aller Art ausgeschlossen. Auch hier ist ggf. zu gewährender Umtausch ausgeschlossen.
- Garantieabwicklung und Inanspruchnahme des Verkäufers
- Der Verkäufer gewährt dem Ersterwerber („Verbraucher“) eine Garantie gemäß den jeweils gültigen Garantiebedingungen. Im Garantiefall ist der Verbraucher verpflichtet, sich zunächst an den autorisierten Vertragshändler zu wenden, bei dem das Produkt erworben wurde. Der Händler übernimmt die Prüfung des Garantieanspruchs sowie die anschließende Abwicklung mit dem Verkäufer.
- Der Händler kann den Verkäufer im Garantiefall in Regress nehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt ein nachweislich berechtigter Garantieanspruch des Verbrauchers vor.
- Der Verbraucher hat alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht (z. B. Original-Kaufbeleg, Einbaurechnung, detaillierte Fehlerbeschreibung, ggf. Fotos des Defekts).
- Die Garantiebedingungen des Verkäufers sind erfüllt und der Defekt fällt in den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Garantie.
- Die Garantieabwicklung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Verkäufers. Der Verkäufer entscheidet nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der Garantieleistung, insbesondere über Ersatzlieferung, Nachbesserung (Reparatur) oder Gutschrift, sofern in den Garantiebedingungen nicht etwas anderes festgelegt ist.
- Der Händler hat keinen Anspruch auf Erstattung von Prüf- oder Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit der Garantieabwicklung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbart.
- Der Händler ist verpflichtet, den Verbraucher über den Ablauf der Garantieansprüche und die einzureichenden Unterlagen zu informieren. Die Garantie umfasst ausschließlich die vom Verkäufer nach Maßgabe der Garantiebedingungen gewählte Leistung, sei es eine Ersatzlieferung, Nachbesserung oder eine Gutschrift. Zusätzliche Kosten, insbesondere für den Ausbau des mangelhaften Produkts sowie den Einbau eines Ersatzprodukts, sind nicht Bestandteil der Garantie und werden vom Verkäufer nicht übernommen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Händlers gegenüber dem Verkäufer bleiben hiervon unberührt und bestehen unabhängig von den in dieser Garantie festgelegten Regelungen.
- Gewährleistung, Haftung
- Ist ein gelieferter Gegenstand mit einem Sachmangel behaftet, kann der Händler vom Verkäufer zunächst Mängelbeseitigung oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt dem Verkäufer und kann innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anzeige des Mangels in Textform (z. B. per E-Mail oder Telefax) gegenüber dem Händler mitgeteilt werden.
- Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziff. 9.1 fehl, ist sie dem Händler unzumutbar oder wird sie vom Verkäufer verweigert, so ist der Händler nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware an den Händler.
- Der Händler ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, müssen dem Verkäufer binnen sieben Werktagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Später auftretende Mängel sind binnen sieben Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei zurückzusenden.
- Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist im Fall eines Lieferverzugs auf maximal 10 % des jeweiligen Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer begrenzt.
- Der Verkäufer haftet nicht (gleich aus welchem Rechtsgrund) für Schäden, die bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Der Händler trägt die durch die Mangelanalyse entstehenden Mehrkosten. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Schäden, die über das defekte Produkt hinausgehen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind oder eine zwingende gesetzliche Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) besteht.
- Missachtung von Einbau- oder Montagehinweisen oder sonstigen Hinweisen (Anbauanleitung beachten).
- Bei unsachgemäßem oder nicht fachgerechtem Einbau, insbesondere wenn nicht überprüft wurde, ob weitere Bauteile benötigt werden.
- Wenn der Mangel oder die Beschädigung auf unsachgemäßen Einbau von einem vom Verkäufer nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind.
- Die Produkte sind immer entwickelt, konstruiert, designed und homologiert auf den Auslieferungszustand des Originalfahrzeugs. Ob eine Montage von weiteren Zubehörteilen zusammen mit dem Produkt möglich und weiterhin legal ist, kann der Verkäufer nicht beurteilen und übernimmt daher auch keine Garantie oder Haftung. Gern steht unser Technischer Support für Fragen zur Verfügung.
- Insbesondere wird die Haftung generell ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug „Tuning“ erhalten hat oder Einfluss auf das Kraftstoff-Luftgemisch wie beispielsweise durch einen geänderten Luftfilter genommen wurde.
- Darüber hinaus haften wir nicht für Materialeigenschaften. Auch durch einen technischen Dienst geprüfte Produkte, welche manipuliert bzw. an welchen etwas geändert wurde, übernehmen wir für die daraus resultierenden Schäden keinerlei Haftung. Für Manipulationen an unseren Produkten, in jeglicher Art, übernehmen wir ebenfalls keinerlei Haftung.
- Die obigen Haftungseinschränkungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Handlungen von Erfüllungsgehilfen.
- Technische Auskünfte oder Beratungen, die nicht Teil der vertraglich geschuldeten Leistung sind, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Haftungseinschränkungen gem. Ziff. 9.8 gelten nicht für unsere Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale i.S.v. § 444 BGB, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Produktbestimmungen
- Von uns, mit Teilegutachten oder EU-Typgenehmigung gelieferte Produkte werden immer mit, wie im Gutachten bzw. EU-Typgenehmigung beschriebenen, in den Stücklisten aufgeführten Teilen ausgeliefert, bzw. in unserem Hause angebaut.
- Unsere Produkte mit EU-Typgenehmigung können die erforderlichen gesetzlichen Vorgaben natürlich nur einhalten, wenn die Fahrzeuge, an denen unsere Produkte verbaut werden, ebenfalls im Fahrzeughersteller gesetzlich konformen Zustand sind, zumindest die abgas- und geräuschrelevanten Teile (z.B. evtl. OE-Katalysatoren, OE-Auspuff- und Luftfilterklappen, Nockenwellen, Zündung, Luftfiltereinsatz und Luftfilterkasten, Lambdasonden etc.). Sind irgendwelche relevanten Originalteile nicht mehr am Fahrzeug vorhanden, können wir die Gesetzeskonformität unserer Produkte nicht mehr garantieren.
- Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sämtliche Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Händler und gilt ebenfalls für den anerkannten Saldo, sofern der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Händler in laufende Rechnung stellt (Kontokorrent-Vorbehalt).
- Stellt der Vorbehaltskäufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten. Gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Vorbehaltskäufers.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Händler ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
- Eine Pfändung des Liefergegenstandes gilt stets als Rücktritt vom Vertrag. Der Händler ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Ist der Dritte nicht in der Lage, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Händler für den entstandenen Ausfall.
- Der Händler ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern, solange der Liefergegenstand noch nicht vollständig bezahlt und das Eigentum noch nicht vollständig auf den Händler übergegangen ist.
- Der Händler ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Händler auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies gleichwohl der Fall, dann kann der Verkäufer verlangen, dass der Händler dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Händler erfolgt stets im Auftrag und im Interesse des Verkäufers. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gelten die gleichen Eigentumsvorbehaltsregelungen wie für die ursprüngliche Vorbehaltsware.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Händlers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Händler dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt. Der Händler verpflichtet sich, das Allein- oder Miteigentum des Verkäufers treuhänderisch zu verwahren.
- Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Händler tritt der Händler dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm infolge der Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Händlers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
- Vertragsstrafe
Sollte gegen Ziff. 6 in gleich welcher Form verstoßen werden, insbesondere durch Verwendung einer oder mehrerer unserer Marken oder Warenzeichen, durch Nachbau einer oder mehrerer unserer Produkte sowie durch Nachbau einer oder mehrerer unserer eigens entwickelten und hergestellten Adapter bzw. Interferenzrohre, oder durch in Auftrag an Dritte weitergegebener Nachbau unserer Produkte oder durch Manipulation, Veränderung, Vervielfältigung unserer patentierten Dämpfer, Teile, Genehmigungsnummern oder Kennzeichnungen der Produkte, EU-Typgenehmigungen oder TÜV-Gutachten, oder durch Nachbau unserer Adapter bzw. Interferenzrohre, verpflichtet sich der Händler für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ohne zu erbringenden Nachweis durch den Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz (ohne Anrechnung der Vertragsstrafe) wird vorbehalten.
- Schlussbestimmungen
- Ist der Händler Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte am Hauptsitz des Verkäufers für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. In allen anderen Fällen können wir oder der Händler vor jedem aufgrund gesetzlicher Bestimmung zuständigen Gericht Klage erheben.
- Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Händler unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Ohne die schriftliche Genehmigung ist es verboten Bilder und Texte von unserer Homepage zu kopieren, zu vervielfältigen und/ oder zu benutzen.
- Die vorliegende Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde aus Gründen der Verständlichkeit in mehrere Sprachen übersetzt. Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen der deutschen und einer anderen Sprachversion sind ausschließlich die Bestimmungen der deutschen Fassung maßgeblich.