Harley

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit den Bestellern über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.
    2. Geschäftsbedingungen der Besteller oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Besteller zugeht.
    2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist der geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
  3. Preise und Zahlung
    1. Alle Händler-Einkaufspreise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Fracht und Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der eventuell anfallenden Nachnahmegebühr.
    2. Alle Endverbraucherpreise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, aber zuzüglich Fracht und Verpackung.
    3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers. Dies gilt nicht, wenn es sich beim Besteller um einen Verbraucher handelt.
    4. Zahlungen erfolgen ausschließlich per Nachnahme, PayPal oder Vorkasse. Kosten von Vorabüberweisungen gehen zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Zahlung per PayPal oder Vorkasse wird die Ware erst nach Überprüfung des Zahlungseingangs auf eines der Firmenkonten versandt.
    5. Der Besteller darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Lieferung und Lieferzeit
    1. Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen schnellstmöglich.
    2. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
  5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Theres-Obertheres, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    2. Der Versand erfolgt per UPS bzw. Post oder DHL.
    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware an den Besteller ausgeliefert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät.
    4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
    5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Patente, Gebrauchsmusterschutz, Warenzeichen, TÜV-Gutachten, EU-Typgenehmigungen
    1. Alle Dokumente, Zertifikate und Genehmigungen sind Eigentum der jeweiligen Antragsteller.
  7. Reklamation und Umtausch
    1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Umtausch von mangelfreien Waren.
    2. Bearbeitungsgebühren für eine gewährte Bestelländerung oder gewährte Rücknahme nach Produktion der Anlage €250. Bestelländerung vor Produktionsfreigabe: Kostenlos.
    3. Reklamationen werden von uns nur mit Originalverpackung und Rechnung bearbeitet. Sie müssen schriftlich eingereicht werden und richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben zum Rückgaberecht in Deutschland. Produkte, welche Druckstellen von Endschalldämpferschellen an Töpfen und Krümmern oder Kratzer, Dellen oder anderweitige Beschädigungen aufweisen, sind vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen. Die Abgasanlage darf noch nicht am Fahrzeug angebaut oder Probe gelaufen sein.
    4. Von einem ggf. zu gewährenden Umtausch sind Elektrik- und Elektronikteile aller Art ausgeschlossen. Auch hier ist ggf. zu gewährender Umtausch ausgeschlossen.
  8. Gewährleistung, Haftung
    1. Ist ein gelieferter Gegenstand mit einem Sachmangel behaftet, kann der Besteller von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes verlangen. Ist der Besteller Unternehmer, können wir zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes wählen. Die Wahl kann durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Besteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung über den Mangel erfolgen.
    2. Falls die Nacherfüllung gem. 8.1. fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Besteller jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre ab Lieferung, für alle ab 2020 gelieferten Auspuffanlagen. Vor 2020 gibt es 4 Jahre Garantie auf unsere Versteller und 2 Jahre auf die restlichen Teile der Auspuffanlagen, wenn Du kein Motor-Tuning hast.
    4. Ist der Besteller Unternehmer, so sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
    5. Unsere Haftung für Fahrlässigkeit (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit) ist im Fall des Lieferverzugs auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer begrenzt.
    6. Wir haften nicht (gleich, aus welchem Rechtsgrund) für Schäden (auch Drittschäden), die nach Art des jeweiligen Auftrags und der Ware und bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für folgende Fällen:
      1. Bei Nichtbeachtung von Ein- bzw. Anbau und sonstigen Hinweisen (Anbauanleitung beachten).
      2. Bei unsachgemäßen, nicht fachgerechtem Ein- bzw. Anbau der von uns gelieferten Teile. Insbesondere hat der Besteller zu prüfen, ob zum Ein- bzw. Anbau noch Teile des Serienmotorrads benötigt werden und ggf. zu überprüfen, ob diese vorhanden bzw. nicht defekt oder beschädigt sind.
      3. Die Abgasanlagen sind immer entwickelt, konstruiert, designed und homologiert auf den Auslieferungszustand des Originalfahrzeugs. Ob eine Montage von weiteren Zubehörteilen zusammen mit einer KessTech Abgasanlage möglich und weiterhin legal ist, kann die MEC GmbH nicht beurteilen und übernimmt daher auch keine Garantie oder Haftung. Gern steht unser Technischer Support für Fragen zur Verfügung.
      4. Insbesondere wird die Haftung generell ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug „Tuning“ erhalten hat oder Einfluss auf das Kraftstoff-Luftgemisch wie beispielsweise durch einen geänderten Luftfilter genommen wurde.
    7. Darüber hinaus haften wir nicht für Materialeigenschaften. Auch durch einen Technischen Dienst geprüfte Abgasanlagen, welche manipuliert bzw. an welchen etwas geändert wurde, übernehmen wir für die daraus resultierenden Schäden keinerlei Haftung. Für Manipulationen an unseren Abgasanlagen bzw. Dämpfersystemen, in irgendwelcher Art, übernehmen wir ebenfalls keinerlei Haftung.
    8. Die obigen Haftungseinschränkungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch im Falle von Handlungen durch einfache Erfüllungsgehilfen.
    9. Soweit wir technische Auskünfte geben, beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    10. Die Haftungseinschränkungen dieser Ziff. 8 gelten nicht für unsere Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale i.S.v. § 444 BGB, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Produktbestimmungen
    1. Von uns, mit Teilegutachten oder EU-Typgenehmigung gelieferte Abgasanlagen werden immer mit, wie im Gutachten bzw. EU-Typgenehmigung beschriebenen, in den Stücklisten aufgeführten Teilen ausgeliefert, bzw. in unserem Hause angebaut.
    2. Unsere Abgasanlagen mit EU-Typgenehmigung können die erforderlichen gesetzlichen Vorgaben natürlich nur einhalten, wenn die Fahrzeuge, an denen unsere Abgasanlagen verbaut werden, ebenfalls im Fahrzeughersteller gesetzlich konformen Zustand sind, zumindest die Abgas- und Geräusch relevanten Teile. (z.B. evtl. OE-Katalysatoren, OE-Auspuff- und Luftfilterklappen, Nockenwellen, Zündung, Luftfiltereinsatz und Luftfilterkasten, Lambdasonden etc.). Sind irgendwelche relevanten Originalteile nicht mehr am Fahrzeug vorhanden, können wir die Gesetzeskonformität unserer Abgasanlagen nicht mehr garantieren.
  10. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
    1. Die MEC GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies auch hinsichtlich aller Zahlungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer und erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den anerkannten Saldo, soweit die MEC GmbH Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
    3. Stellt der Vorbehaltskäufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten. Gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Vorbehaltskäufers.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MEC GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die MEC GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
    5. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die MEC GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der MEC GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der MEC GmbH entstandenen Ausfall.
    6. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern, solange der Liefergegenstand noch nicht vollständig bezahlt und das Eigentum noch nicht vollständig auf den Käufer übergegangen ist.
    7. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der MEC GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der MEC GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich die MEC GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies gleichwohl der Fall, dann kann die MEC GmbH verlangen, dass der Käufer der MEC GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    8. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für die MEC GmbH vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der MEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die MEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    9. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der MEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die MEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der MEC GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für die MEC GmbH.
    10. Der Käufer tritt der MEC GmbH auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der MEC GmbH gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    11. Die MEC GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
  11. Vertragsstrafe Sollte gegen Ziff. 6 a) und/oder b) in gleich welcher Form verstoßen werden, insbesondere durch Verwendung einer oder mehrerer unserer Marken oder Warenzeichen, durch Nachbau einer oder mehrerer unserer Abgasanlagen sowie durch Nachbau einer oder mehrerer unserer eigens entwickelten und hergestellten Adapter bzw. Interferenzrohre, oder durch in Auftrag an Dritte weitergegebener Nachbau unserer Abgasanlagen oder durch Manipulation, Veränderung, Vervielfältigung unserer patentierten Dämpfer, Teile, Genehmigungsnummern oder Kennzeichnungen der Abgasanlagen, EU-Typgenehmigungen oder TÜV-Gutachten, oder durch Nachbau unserer Adapter bzw. Interferenzrohre, verpflichtet sich der Besteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ohne zu erbringenden Nachweis durch die MEC GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 100.000 zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz (ohne Anrechnung der Vertragsstrafe) wird vorbehalten.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte am Hauptsitz des Verkäufers für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. In allen anderen Fällen können wir oder der Besteller vor jedem aufgrund gesetzlicher Bestimmung zuständigen Gericht Klage erheben.
    2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
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