23.04.2018
Die in den Medien besprochene Verkehrsblattverlautbarung Nr. 53 Ziffer 2 vom 2. Februar 2018 (LA 27/7352.1/3) zur Nachrüstung von Soundgeneratoren, Änderungen der Steuerung von Klappen-Schalldämpferanlagen und serienmäßig an Kraftfahrzeugen verbauten Soundgeneratoren ist nicht auf KessTech Anlagen anwendbar.
- Die Verkehrsblattverlautbarung betrifft nur Sachverhalte, die einer nationalen Überprüfung bedürfen.
- Nach europäischem Recht bereits typengenehmigte Sachverhalte bedürfen keiner erneuten nationalen Überprüfung.
- KessTech Anlagen haben eine eigene EU-Typgenehmigung und sind daher immer zulässig (erkennbar an der e-Nummer für die EU-Typgenehmigung, z.B. e4).
Wir können den Motorradfahrern also nach wie vor ein unverwechselbares, aber vor allem legales Sounderlebnis ermöglichen. Und da ist beides möglich: Richtig Spaß haben und gleichzeitig rücksichtsvoll unterwegs sein.